Sonderthemen

Für Versorgungswerke besteht anders als für die gesetzliche Rentenversicherung keine gesetzliche Verpflichtung, sich an den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner zu beteiligen.

Die berufsständischen Versorgungswerke konzentrieren ihre Versorgungsaufwendungen auf die Kernaufgaben, nämlich die Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen. Folgerichtig zahlen die Versorgungswerke auch keine versicherungsfremden Leistungen, wie z.B. Zuschüsse zu den Beiträgen der Versorgungsempfänger für eine Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind derartige Zuschüsse auch eine versicherungsfremde Leistung, die aber zum größten Teil durch Staatszuschüsse wieder aufgefangen werden. Nachdem die berufsständischen Versorgungswerke anders als die gesetzliche Rentenversicherung keine Staatszuschüsse erhalten, hätte eine Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung Auswirkungen auf die Höhe der Verrentung der eingezahlten Beiträge und damit auch auf die zu erreichende Rentenhöhe. 

Denn in einem beitragsbezogenen Leistungssystem – wie es dem Versorgungswerk zu Grunde liegt – wären nicht durch Beitragszahlungen gedeckte Zuschüsse nur durch eine Umverteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erreichbar.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,4 Prozent.

Kinderlose Versicherte zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent (Beitragszuschlag für Kinderlose) zur Pflegeversicherung. Die Elterneigenschaft muss das Mitglied nachweisen; kann es diesen Nachweis nicht erbringen, gilt es als „kinderlos“.

Bei der Elterneigenschaft kommt es nicht darauf an, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder es sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, ist der Kinderlosenzuschlag nicht mehr zu erheben. Eltern, deren Kind nicht mehr leben sollte, gelten nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt schließt den Zuschlag aus.

Die Elterneigenschaft kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft können Sie eine Kopie der Geburts- oder Abstammungsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister oder dem Familienbuch einreichen. Ihre Elterneigenschaft kann neben leiblichen Kindern auch unter gewissen Voraussetzungen bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern bestehen.

Zudem reduziert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Eltern, die zwei und mehr Kinder unter 25 haben. Ab dem 2. bis zum 5. Kind vermindert sich der Beitragssatz um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 % pro Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Reduzierung gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Es gelten folgende Beitragssätze:

Für Mitglieder Beitragssatz
ohne Kind 4,0 %

mit 1 Kind unter/über 25 Jahren oder

mehreren Kindern über 25 Jahren

3,4 %

mit 2 Kindern unter 25 Jahren

3,15 %
mit 3 Kindern unter 25 Jahren 2,9 %
mit 4 Kindern unter 25 Jahren 2,65 %
mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren 2,4 %

Ihr Altersruhegeld bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung fällt nicht in den Geltungsbereich des GKV-Beriebsrentenfreibetragsgesetz.  § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nicht anwendbar.

Die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nur in den Fällen von § 229 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 SGB V möglich:

  •  bei Renten der betrieblichen Altersversorgung (sogenannte Betriebsrenten),
  • der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, sowie
  • der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

 

Ihr Altersruhegeld der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung fällt nicht in den Geltungsbereich von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, sondern in den Geltungsbereich von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  SGB V .

Seit 01. Januar 2005 unterliegen die Versorgungsbezüge (Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Leistungen an Hinterbliebene) der sog. nachgelagerten Besteuerung, d.h. zum einen werden Aufwendungen zum Aufbau der Altersvorsorge steuerfrei gestellt, zum anderen unterliegen Versorgungsbezüge in höherem Ausmaß als bisher der Steuerpflicht.


Dabei wird der Besteuerungsanteil abhängig vom Jahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente gleichbleibend festgeschrieben. Wer z.B. erstmals im Jahr 2019 Versorgungsleistungen erhält, dessen Rente wird mit 78 % einkommensteuerpflichtig. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2020, sind 80% der Rente zu versteuern.


Je später die Rentenzahlung erstmals beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Den zeitlichen Verlauf bis zu vollen Besteuerung der Rente im Jahr 2040 können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Rentenbeginn Besteuerungsanteil
bis 2005 50%
2006 52%
2007 54%
2008 56%
2009 58%
2010 60%
2011 62%
2012 64%
2013 66%
2014 68%
2015 70%
2016 72%
2017 74%
2018 76%
2019 78%
2020 80%
2021 81%
2022 82%
2023 83%
2024 84%
2025 85%
2026 86%
2027 87%
2028 88%
2029 89%
2030 90%
2031 91%
2032 92%
2033 93%
2034 94%
2035 95%
2036 96%
2037 97%
2038 98%
2039 99%
2040 100%

 

Zugleich gibt es eine Sonderregelung zur nachgelagerten Besteuerung der Versorgungsleistungen, die sog. Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG). Aufgabe der Übergangsregelung ist es, die bestehenden unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme in das System der nachgelagerten Besteuerung zu überführen.

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt werden bestimmte Rentenanteile auch weiterhin lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert. Diese Anteile müssen auf Beiträgen bzw. freiwilligen Mehrzahlungen beruhen, die bis zum 31. Dezember 2004 geleistet wurden, und die im jeweiligen Kalenderjahr über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Voraussetzung ist weiter, dass dieser Höchstbeitrag mindestens in zehn Jahren überschritten wurde, wobei die maßgeblichen Jahre nicht unmittelbar aufeinander folgen müssen. Ebenfalls berücksichtigt werden können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderen berufsständischen Versorgungswerken.

Das Versorgungswerk ist nach § 22a Einkommensteuergesetz verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres eine sogenannte Rentenbezugsmitteilung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zu übermitteln.

Die Bescheinigung der an Sie gezahlten Versorgungsleistungen (sog. Rentenbezugsmitteilung) wird Ihnen automatisch mit der Meldung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zugesandt. Ein vorheriger Versand ist leider nicht möglich.

Diese Bescheinigung benötigen Sie für Ihre Steuererklärung. Bitte bewahren Sie daher die Rentenbezugsmitteilung sorgfältig auf.

Fragen und Antworten zum Eheversorgungsausgleich

Der Eheversorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich für die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften.  Durch den Eheversorgungsausgleich soll grundsätzlich jeder Ehegatte gleichmäßig an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten seines Partners teilnehmen. Der Eheversorgungsausgleich kann jedoch durch Parteivereinbarung - dies ist auch noch während des Scheidungsverfahrens möglich - ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt aber der Kontrolle durch das Familiengericht.

Auch im Fall einer Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurde, sowie einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 01. Januar 2005 begründet wurde und bei der eine entsprechende Erklärung gemäß § 21 Abs. 4 LPartG a. F. abgegeben wurde, wird ein Versorgungsausgleich grundsätzlich durchgeführt. 

Der Versorgungsausgleich ist umfassend im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die Satzung des Versorgungswerks enthält ergänzende Vorschriften zur Durchführung des Eheversorgungsausgleichs.

Über den Eheversorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens, d.h. er muss nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme besteht nur bei kurzer Ehedauer. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Im Rahmen des Eheversorgungsausgleichsverfahren werden die Ehegatten vom zuständigen Familiengericht gebeten, Angaben zu erworbenen Anrechten bei den jeweiligen Versorgungsträger zu machen. Nach Eingang des Vordrucks ersucht das Familiengericht die beteiligten Versorgungsträger um Auskunft.

Der Versorgungsträger erteilt unter anderen Auskunft über Höhe des Anrechts und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die betroffenen Ehegatten erhalten diese Auskünfte zur Kenntnisnahme und Prüfung. 

Auf der Grundlage der Auskünfte entscheidet sodann das Familiengericht mit Beschluss über den Eheversorgungsausgleich, der den Beteiligten zugestellt wird. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. 

Wird keine Beschwerde eingelegt, erhält der Versorgungsträger eine Rechtskraftmitteilung und setzt die Entscheidung entsprechend um. Über die Art und Weise der Umsetzung werden sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte informiert.

Wird hingegen eine Beschwerde eingelegt, muss das Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Diese Entscheidung wird den Versorgungsträgern ebenfalls nach Rechtskraft zur Umsetzung mitgeteilt.

Im Falle eines Eheversorgungsausgleichs werden die im Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanrechte intern geteilt. Dies bedeutet, dass Ihre Anrechte nach Maßgabe des Beschlusses des Familiengerichts gekürzt werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt im Gegenzug – auch wenn er selbst nicht Mitglied im Versorgungswerk ist – Anrechte in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung.

Eine externe Teilung der erworbenen Anwartschaften (= Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht) ist nach dem Satzungsrecht des Versorgungswerks nicht vorgesehen.

Im Rahmen des Eheversorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (sog. Halbteilungsgrundsatz), d.h. der ausgleichspflichtigen Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Dies ist der sog. Ausgleichswert

Dieser wird bei Ihrem Versorgungswerk als Kapitalwert in Form eines Deckungskapitals angegeben. Hierzu werden die Anrechte in das Deckungskapital umgerechnet.

Das Deckungskapital ist auch dann maßgebliche Bezugsgröße, wenn sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit bereits in der Leistungsphase befindet, d. h. der ausgleichverpflichtete Ehegatte bereits in Rente ist. 

Der vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Kapitalwert (= Ausgleichswert) wird in Versorgungsanrechte zurückgerechnet. 

Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten wird das ehezeitbezogene Deckungskapital entsprechend um den vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswert gekürzt und ebenfalls in ein neues, nunmehr gekürztes Versorgungsanrecht zurückgerechnet.

Die Differenz zum ursprünglichen in der Ehezeit erworbenen Anrecht ist der Kürzungsbetrag.

Sind beide Ehegatten Mitglied in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, werden die jeweils auszugleichenden Anrechte miteinander verrechnet.

Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein eigenständiges Versorgungsanrecht im Versorgungswerk begründet, das unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Ausgleichsberechtigte Ehegatten erhalten auf diese Weise Versorgungsleistungen aus der Bayerischen  Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung. Eine Mitgliedschaft in der Bayerischen  Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung wird dadurch jedoch nicht begründet; d.h. die Versorgung ist z.B. durch Beitragsleistungen nicht weiter ausbaufähig.

Der Ausgleichsberechtigte kann folgende Versorgungsleistungen aus seinem übertragenen Anrecht erhalten.

Der Eheversorgungsausgleich führt zur Kürzung des Anrechts oder des bereits zu zahlenden Ruhegelds des Ausgleichspflichtigen. 

Betroffene – die noch kein Ruhegeld beziehen - können die Kürzung durch Zahlung eines Wiederauffüllungsbetrags ganz oder teilweise abwenden.

Es gibt gewisse Sonderfälle, in denen die Kürzung des Ruhegelds ausgesetzt werden kann. Eine Anpassung ist z.B. möglich bei Zahlung von Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

1. Zahlung von Unterhalt:

Solange Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen Sie ohne diese Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

2. Invalidität / vorgezogenes Altersruhegeld:

Solange Sie von der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld erhalten und gleichzeitig aus einem anderen im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen können, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung zu stellen (§§ 35 und 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

3. Tod des früheren Ehegatten:

Im Falle des Todes Ihres früheren Ehegatten wird Ihr Versorgungsanrecht gegenüber der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung zu stellen (§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden. In Unterhaltsfällen ist das Familiengericht der richtige Ansprechpartner, in den übrigen Fällen der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.

Im Lauf der Zeit kann es nach der Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich zu Veränderungen kommen. 

Es ist deshalb - auch nach rechtkräftiger Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Abänderung der Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich zu beantragen. Diesen Antrag können sowohl die früheren Ehepartner als auch die betroffenen Versorgungsträger stellen.

Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass sich der Wert des erworbenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich geändert hat. 

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich noch nach dem alten Recht, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, getroffen worden ist (sogenanntes Quasi-Splitting). 

Anrechnung der Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung

Die Beamtenversorgungsgesetze sehen beim Zusammentreffen der Beamtenversorgung und Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Anrechnung auf die Beamtenpension vor. Die Versorgungswerke selbst rechnen keine Versorgungsleistungen anderer Versorgungsträger an.

Solche Anrechnungsregelungen für Beamtinnen und Beamte finden sich z.B. in § 55 BeamtVG des Bundes sowie in den Versorgungsgesetzen der Länder (z.B. Art. 85 BayBeamtVG).

Anrechenbar sind demnach Rententeile, zu denen ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat.

Zumeist zum Ende der Dienstzeit der Beamten fordert das zuständige Landesamt für Finanzen/Bezüge eine entsprechende Auskunft an, um damit die Anrechnung von Beiträgen der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung festzusetzen.

Gerne erstellen wir Ihnen auf Anfrage eine Auskunft zur Vorlage an das Landesamt für Finanzen.

Über-/Zwischenstaatliches Rentenverfahren

Durch EU-Verordnung 647/2005 vom 13. April 2005 wurden die berufsständischen Versorgungswerke zum 01. Januar 2005 in den Geltungsbereich der Europäischen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. ab 01. Mai 2010 in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingebunden.

Aufgabe der über- bzw. zwischenstaatlichen Rentenverfahren ist es danach, zu klären, ob auch in anderen EU-Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz Rentenversicherungszeiten aufgrund von beruflicher Tätigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (sog. Wohnzeiten) ohne Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden und diese ggf. nach nationalen Recht bei der Gewährung von Renten zu berücksichtigen.  Denn dem Mitglied und dessen Familienangehörigen darf durch den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit, durch den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch die Beschäftigung in mehreren Staaten keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen.

Diese Klärung erfolgt auch im Falle von Rentenversicherungszeiten, die in Großbritannien zurückgelegt wurden. Trotz Austritt aus der EU gilt das über- und zwischenstaatliche Rentenverfahren aufgrund des „Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Anhang des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ weiterhin auch für Versicherungszeiten in Großbritannien.

Ein in einem EU-Mitgliedstaat oder in Großbritannien gestellter Rentenantrag hat daher nach dem überstaatlichen Recht zur Folge, dass in allen anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. in Großbritannien, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, geprüft wird, ob auch dort die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllt sind. Besteht dafür eine Warte- oder Mindestversicherungszeit, werden zurückgelegte Zeiten in allen Ländern der EU sowie in Großbritannien insoweit zusammengerechnet.

Das Versorgungswerk ist deswegen zum Austausch von Daten mit anderen beteiligten Rentenversicherungsträgern in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. in Großbritannien verpflichtet, wenn Sie z.B. in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt waren.

Bitte beachten Sie, dass Sie durch das über- bzw. zwischenstaatliche Verfahren keine Gesamtrente ausgezahlt bekommen, sondern dass Sie vielmehr von jeden Rentenversicherungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften eine anteilige Rente erhalten.

Insofern können Sie neben dem Ruhegeld aus der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung auch eine Rente bzw. mehrere Renten aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllen.

Pfändung von Versorgungsleistungen

Laufende Geldleistungen (Ruhegelder) können nach der Satzung des Versorgungswerks übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche (z.B. Einmalzahlungen) können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Erfolgt eine wirksame Pfändung des laufenden Ruhegelds, ist das Versorgungswerk verpflichtet eine Drittschuldnererklärung abzugeben und die Pfändung durchzuführen. Auch bei Insolvenzverfahren leisten wir den Pflichten als Drittschuldner Folge.

Bildnachweise: siehe Impressum