Mitgliedschaft

Schmuckbild: Frau sitzt in einem Stuhl

1. Pflichtmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht aufgrund Gesetzes, also ohne dass es eines Vertragsabschlusses bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der Berufskammer entsteht. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen in der jeweiligen Fassung.

 

 

2. Ausnahmen/Befreiungen

Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind diejenigen, die bei Vorliegen der sonstigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen bereits die Zugangsaltersgrenze überschritten haben.
Die Zugangsaltergrenze liegt bei den Mitgliedern der Ingenieurversorgung beim vollendeten 45. Lebensjahr, bei den Mitgliedern der Psychotherapeutenversorgung beim Erreichen der Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld. Ferner sind diejenigen ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns Berufsunfähigkeit besteht.

Von der Mitgliedschaft befreit werden diejenigen, die einen der Befreiungstatbestände der Satzung des Versorgungswerks erfüllen und einen Befreiungsantrag stellen. Eine Befreiung ist insbesondere dann möglich, wenn der Beruf ausschließlich im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ferner im Falle einer Beamten- oder Auslandstätigkeit. Eine Befreiung ist aber auch dann möglich, wenn bereits eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen (z.B. ärztlichen) Versorgungswerk besteht und zu diesem Versorgungswerk Beiträge aus dem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet werden.

Die Befreiung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Entstehens des Befreiungsgrunds - also z. B. des Beginns des Angestelltenverhältnisses - erteilt, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, dann wird die Befreiung mit Wirkung ab Antragseingang beim Versorgungswerk erteilt.

Die Befreiung wirkt, solange der Befreiungsgrund - das Angestelltenverhältnis - besteht. Ein Verzicht auf die Befreiung, d.h. eine freiwillige "Rückkehr" ins Versorgungswerk ist bei Fortbestehen des Befreiungsgrunds nicht möglich. Erst wenn der Befreiungsgrund wegfällt - also das Angestelltenverhältnis endet und/oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird - entsteht wieder Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, aber nur, sofern zu diesem Zeitpunkt die Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld noch nicht erreicht ist.

 

 

3. Mitgliedschaftsende / freiwillige Mitgliedschaft / Überleitung

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet, abgesehen von den bereits erläuterten Befreiungstatbeständen, grundsätzlich mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer. Sie kann nur dann als freiwillige Mitgliedschaft mit gleichen Rechten und Pflichten fortgeführt werden, wenn keine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk besteht oder begründet werden kann. Schließt sich keine freiwillige Mitgliedschaft an, bleiben die Anwartschaften auf Versorgung beitragsfrei aufrechterhalten.

Soweit in einem anderen Psychotherapeutenversorgungswerk Mitgliedschaft nachfolgt, können die gezahlten Beiträge nach Maßgabe des Überleitungsabkommens dorthin übergeleitet werden, wenn eine Überleitungs-Vereinbarung besteht. Überleitungsabkommen sind mittlerweile mit allen, im Bundesgebiet bestehenden Psychotherapeutenversorgungswerken abgeschlossen, also mit dem Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (dazu gehören auch die Psychotherapeuten aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), dem Psychotherapeutenversorgungswerk Niedersachsen (dazu gehören auch die  Psychotherapeuten aus Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Hessen) sowie dem Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein.

 

 

 

 

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