Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder des verstorbenen Mitglieds. Kinder sind leibliche Kinder und vom Mitglied adoptierte Kinder.
Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des verstorbenen Mitglieds gelebt haben, haben keinen Anspruch auf Waisengeld.
Das Waisengeld wird an Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt oder, wenn sich die Waise zu diesem Zeitpunkt in Berufs- oder Schulausbildung befindet, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Waise die Beruf- oder Schulausbildung beenden, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem der Waise das 27. Lebensjahr vollendet wird .
Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete gewährt wurde.