Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung

Berufsständische Versorgung und gesetzliche Rentenversicherung sind völlig eigenständige und voneinander unabhängige Versorgungssysteme.

Angestellt Tätige sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) versicherungspflichtig. Daneben tritt aufgrund der Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Bayern oder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nicht möglich. Auch können weder Anwartschaften noch Beiträge aus einer früheren Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk übertragen werden.

Zur Vermeidung doppelter Beitragspflichten erhebt das Versorgungswerk während einer gleichzeitig bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von ausschließlich angestellt Tätigen nur Mindestbeiträge (ohne Arbeitgeberbeteiligungspflicht), mit denen eine eigenständige Zusatzversorgung aufgebaut wird.

Alternativ besteht für das ausschließlich angestellt tätige Mitglied auch die Möglichkeit, sich während der Phase der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Diese Befreiung muss schriftlich beantragt werden.

Es besteht dann kein Versicherungsverhältnis im berufsständischen Versorgungswerk. Dieses wird erst bei einer Änderung der Tätigkeitsart, z.B. beim Wechsel in eine selbständige Tätigkeit wieder begründet soweit nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 13 Abs. 3a der Satzung vorliegt.