Aufschub des Altersruhegeldes

Aufschub des Altersruhegeldes

Bereits jetzt haben Mitglieder des Versorgungswerks die Möglichkeit, den Bezug von Altersruhegeld bis zum Alter 70 auf Antrag aufzuschieben und in beliebigem Umfang weiterzuarbeiten.

Zum 1. Januar 2026 treten Neuregelungen des aufgeschobenen Altersruhegeldes in Kraft. Die Neuregelungen zum Aufschub gelten für alle aktiven Mitglieder des Versorgungswerks, die am 2. Januar 1960 oder später geboren sind, und ihr Altersruhegeld aufschieben möchten.

Die Zeit des Aufschiebens des Altersruhegeldes – die sog. „Aufschubzeit“ – ist künftig eine Zeit der aktiven Mitgliedschaft. Den Bezug des Altersruhegeldes können damit nur diejenigen Personen aufschieben, für die bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht.

Die künftige Einordnung der Aufschubzeit als Zeit der aktiven Mitgliedschaft hat zur Folge, dass in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk zu entrichten sind. Neben den Pflichtbeiträgen können – wie bisher auch – zusätzlich freiwillige Mehrzahlungen bis zur jährlichen Einzahlungshöchstgrenze geleistet werden.

Der Antrag auf Aufschub des Altersruhegeldes ist – wie bisher auch – vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu stellen. Ein Antragsformular zum Beantragen des Aufschubs steht Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung. Der Aufschub kann jederzeit flexibel durch Beantragung des Altersruhegeldes mit Wirkung zum Ersten des der Antragstellung folgenden Kalendermonats beendet werden. Wie bislang endet die Aufschubzeit spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Aufschubzeit endet auch dann, wenn währenddessen die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet.

Während der Aufschubzeit erhalten die Mitglieder Anwartschaften aus der Verrentung des Aufschubbetrags (das ist die zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze erreichte Anwartschaft) sowie Anwartschaften aus der Verrentung ihrer Einzahlungen (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen) während der Aufschubzeit. Zusätzlich erhalten die Mitglieder Anwartschaften aus der Dynamisierung ihrer bereits bestehenden Anwartschaften sowie aus der Dynamisierung ihrer während der Aufschubzeit erworbenen Anwartschaften, sofern der Verwaltungsrat diesbezüglich Anpassungen beschließt.