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06.03.2024

Informationen zu Ihrer Einkommensteuererklärung...

Aufgrund einer Änderung des Einkommensteuergesetzes können Aufwendungen zur Altersvorsorge bereits für das Veranlagungsjahr 2023 – und damit zwei Jahre früher als nach der bisherigen gesetzlichen Stufenregelung vorgesehen - zu 100 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

Zur Erinnerung:

Aufwendungen zur Altersvorsorge (bei Arbeitnehmern ohne Arbeitgeberanteil) sind steuerrechtlich als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und gewissen Prozentsatz abzugsfähig.

Von 2005 bis 2014 konnten maximal 20.000 € als Vorsorgeaufwendungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Seit 2015 ist das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Für das Jahr 2023 beträgt der Höchstbeitrag 26.527,80 € (bei Zusammenveranlagung 53.055,60 €).

Nach der bisherigen gesetzlichen Stufenregelung sollte erst 2025 der abzugsfähige Anteil 100 % betragen. Nun, und damit zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen, darf bereits für das Veranlagungsjahr 2023 der Höchstbeitrag voll (d.h. zu 100 %) ausgeschöpft werden.

 

Das bedeutet:

Alleinstehende könnten für das Veranlagungsjahr 2023 bis zu 26.527,80 € und Zusammenveranlagte bis zu 53.055,60 € an Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.

Nutzen Sie zukünftig mit freiwilligen Mehrzahlungen die Erhöhung Ihrer Versorgungsansprüche und gleichzeitig deren steuerrechtliche Berücksichtigung!

 

 

 

 

 

 

 

 

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